Einkaufsbedingungen der
Becherer GmbH
Sondermaschinenbau



§ 1
Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2
Bestellungen / Angebote

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen umgehend, spätestens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen oder sich anderenfalls unverzüglich zu unserer Bestellung zu äußern. Gleiches gilt für Anfragen unsererseits betreffend die Abgabe von Angeboten durch den Lieferanten.

§ 3
Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

  2. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.

§ 4
Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

  2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.

§ 5
Mängeluntersuchung

Wir werden die bei uns eingehende Ware, soweit dies möglich und zumutbar ist, innerhalb einer angemessenen Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen überprüfen. Eine Mängelrüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstage eingegangen ist.

§ 6
Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.

  2. Der Lieferant von Waren mit beschränkter Haltbarkeit sichert zu, daß die von ihm gelieferte Ware im Zeitpunkt des Einganges bei uns eine restliche Mindesthaltbarkeit von zumindest 6 Monaten hat. Sollte dies aufgrund der Natur der Ware nicht möglich sein, verpflichtet sich der Lieferant zur Lieferung einer Ware mit angemessener Resthaltbarkeit.

  3. Die Regelung des § 476 BGB gilt auch im Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten.

§ 7
Produkthaftung

  1. Werden wir wegen eines Fehlers, der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen freizustellen.

  2. Im Übrigen stehen uns gegen den Lieferanten die Ansprüche gem. § 478 BGB ungekürzt zu. Es wird vermutet, daß etwaige Mängel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden waren (§ 478 Abs. 2 BGB).

§ 8
Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Waldkirch im Breisgau. Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.

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